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Gesetze / Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

BPräsAmtsbezAnO 1971-02

(XXXX)

Stand: 10.06.2019

Bund

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:

Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen BundesbahnVizepräsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen BundesbahnDirektor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn.
BPräsAmtsbezAnO 1971-02

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/BPräsAmtsbezAnO 1971-02/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BPräsAmtsbezAnO 1971-02/(xxxx), abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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