Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 14 Genehmigung
Stand: 15.04.2026
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- BSG, 24.09.2003 – B 8 KN 2/02 KR RZitiert von 4
- LSG NRW, 06.12.2007 – L 2 KN 230/05 KRZitiert von 4
- BSG, 19.09.2007 – B 1 KR 39/06 RZitiert von 16
- SG Münster, 23.07.2003 – S 3 KR 103/98
- BSG, 24.09.2003 – B 8 KN 7/02 KR RZitiert von 2
- BSG, 26.04.2001 – B 3 KR 16/00 RZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 19.06.2025 – L 1 KR 118/23 KH D
- BVerwG, 10.04.2025 – 3 C 11.23Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 3 Abs. 3 BPflVZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 09.07.2020 – 3 K 8232/18Zitiert von 4
71 Entscheidungen zu § 14 BPflV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BPflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/14#abs-1 (1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts, des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sonstigen Entgelte und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieser Verordnung sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die Genehmigung innerhalb von acht Wochen nach Eingang des jeweiligen Antrags, andernfalls gilt die Genehmigung als erteilt, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Die zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/14#abs-2 (2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/14#abs-3 (3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/14#abs-4 (4) (weggefallen)