Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 119 Allgemeine Regelungen
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-1 (1) Arbeitstage sind diejenigen Wochentage, die gemäß der für die Dienststelle geltenden Arbeitszeitregelung als Arbeitstage vorgesehen sind, mit Ausnahme der Tage, die nach der für die Dienststelle geltenden Feiertagsregelung für die Beschäftigten Feiertage sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-2 (2) Nicht entsandte Beschäftigte (lokal Beschäftigte) gelten nicht als Beschäftigte im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-3 (3) Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung oder einen Gesamtpersonalrat bei einer Dienststelle im Inland wählbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-4 (4) Für Streitigkeiten nach § 108, die eine Dienststelle des Bundes im Ausland betreffen, ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 119 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 13.10.2023 – 33 A 2029/22.PVB
- BVerwG, 28.11.2024 – 5 PB 2/24Beschäftigteneigenschaft von Praktikanten und Ortskräften bei der Deutschen Welle; Abgrenzung Feststellungsantrag von GlobalantragZitiert von 2
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvR 1011/78Abberufung eines von der Gruppe Beamte in den Personalrat gewählten Personalratsmitglieds durch die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten (Bremisches Personalvertretungsgesetz)Zitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.