Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 119 Allgemeine Regelungen

Stand: 15.06.2021

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-1 (1) Arbeitstage sind diejenigen Wochentage, die gemäß der für die Dienststelle geltenden Arbeitszeitregelung als Arbeitstage vorgesehen sind, mit Ausnahme der Tage, die nach der für die Dienststelle geltenden Feiertagsregelung für die Beschäftigten Feiertage sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-2 (2) Nicht entsandte Beschäftigte (lokal Beschäftigte) gelten nicht als Beschäftigte im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-3 (3) Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung oder einen Gesamtpersonalrat bei einer Dienststelle im Inland wählbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-4 (4) Für Streitigkeiten nach § 108, die eine Dienststelle des Bundes im Ausland betreffen, ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.

§ 118 § 120