Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 119 Allgemeine Regelungen
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 13.10.2023 – 33 A 2029/22.PVB
- BVerwG, 28.11.2024 – 5 PB 2/24Beschäftigteneigenschaft von Praktikanten und Ortskräften bei der Deutschen Welle; Abgrenzung Feststellungsantrag von GlobalantragZitiert von 2
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvR 1011/78Abberufung eines von der Gruppe Beamte in den Personalrat gewählten Personalratsmitglieds durch die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten (Bremisches Personalvertretungsgesetz)Zitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-1 (1) Arbeitstage sind diejenigen Wochentage, die gemäß der für die Dienststelle geltenden Arbeitszeitregelung als Arbeitstage vorgesehen sind, mit Ausnahme der Tage, die nach der für die Dienststelle geltenden Feiertagsregelung für die Beschäftigten Feiertage sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-2 (2) Nicht entsandte Beschäftigte (lokal Beschäftigte) gelten nicht als Beschäftigte im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-3 (3) Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung oder einen Gesamtpersonalrat bei einer Dienststelle im Inland wählbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/119#abs-4 (4) Für Streitigkeiten nach § 108, die eine Dienststelle des Bundes im Ausland betreffen, ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.