Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
BPädFortbV§ 14 Wiederholen der Prüfung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/14#abs-1 (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/14#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/14#abs-3 (3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 2 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1 wiederholt werden.