Gesetze / Bundesnotarordnung

BNotO

§ 89 Regelung durch Satzung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.

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