§ 89 Regelung durch Satzung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 89 BNotO →
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Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.