Gesetze / Bundesnotarordnung BNotO § 81a Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer, der von ihr zur Mitarbeit herangezogenen Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwiegenheit gilt § 69a entsprechend.