Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz

BNatSchGKostV

§ 1 Gebühren und Auslagen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchGKostV/1#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchGKostV/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchGKostV/1#abs-3 (3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchGKostV/1#abs-4 (4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.

§ 2