Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 56 Geltungs- und Anwendungsbereich
Stand: 12.08.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.03.2021 – 21 A 49/17Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 20.02.2015 – 1 LA 103/13
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 2/19Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen nicht ausgeschlossenZitiert von 28
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2024 – 5 K 341/21 OVG
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 – 2 K 134/19Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete in Sachsen-Anhalt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 11.12.2020 – 4 LC 291/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 28.03.2017 – VG 3 L 494/16
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 – 10 LC 87/14Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 24.06.2008 – 1 L 302/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/56#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im Bereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) und der nachfolgenden Bestimmungen ferner im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/56#abs-2 (2) In den in Absatz 1 genannten Meeresbereichen kann die Erklärung von Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 auch dazu dienen, zusammenhängende und repräsentative Netze geschützter Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG aufzubauen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/56#abs-3 (3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelassen werden, ist § 15 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/56#abs-4 (4) Die Ersatzzahlung für Eingriffe im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten.