Gesetze / Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
BMinWKBDGAnOIV.
Stand: 27.08.2024
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nummer 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.