Gesetze / Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

BMinASBDGAnO 2024

II. Unterrichtung

Stand: 06.04.2024

Bund

Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der nach § 17 Absatz 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.