Gesetze / Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

BMVgWidKlaZustAnO

§ 2 Vertretungsbefugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgWidKlaZustAnO/2#abs-1 (1) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird auf die für den Erlass des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheides zuständige Behörde übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVgWidKlaZustAnO/2#abs-2 (2) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle und bei Klagen in Statusangelegenheiten wird die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen, sofern nicht die Zuständigkeit zur Personalführung des Bundesministeriums der Verteidigung gegeben ist.

§ 1 § 3