Gesetze / BMDV-Delegationsanordnung BMDVDelegatAnO § 4 Vorbehaltsklausel Stand: 01.04.2024 Bund Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.