Gesetze / BMDV-Delegationsanordnung

BMDVDelegatAnO

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten

Stand: 01.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMDVDelegatAnO/2#abs-1 (1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMDVDelegatAnO/2#abs-2 (2) Der Autobahn GmbH des Bundes wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMDVDelegatAnO/2#abs-3 (3) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

§ 1 § 3