Gesetze / Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

BMASErnAnO 2023

§ 3 Mittelbare Bundesverwaltung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMASErnAnO%202023/3#abs-1 (1) Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 sowie C 1 bis C 3 übertragen. Der jeweilige Vorstand kann seine Befugnisse für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMASErnAnO%202023/3#abs-2 (2) Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 übertragen. Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMASErnAnO%202023/3#abs-3 (3) Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMASErnAnO%202023/3#abs-4 (4) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des Geschäftsbereichs Künstlersozialversicherung übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BMASErnAnO%202023/3#abs-5 (5) Dem jeweiligen Vorstand der in der Anlage 1 zu § 114 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die jeweilige Geschäftsführerin oder den jeweiligen Geschäftsführer bzw. die jeweilige Geschäftsführung übertragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BMASErnAnO%202023/3#abs-6 (6) Die Behörden nach den Absätzen 1 bis 5 legen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zweimal jährlich, jeweils zum Ende des ersten und zum Ende des dritten Quartals, eine Übersicht zur Stellenbesetzung ab Besoldungsgruppe A 16 vor.

§ 2 § 4