Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV

§ 63 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden

Stand: 17.03.2026

Bund

Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 können bis einschließlich 17. März 2028 in obersten Dienstbehörden im Einzelfall Dienstposten des vierten Beförderungsamtes geeignet sein.

§ 62 § 64