Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV

§ 60 Überleitung der Beamtinnen und Beamten

Stand: 17.03.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/60#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, die sich am 14. Februar 2009 in einer Laufbahn befunden haben, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen Beamtinnen und Beamte die Befähigung für eine in § 6 aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/60#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte, die sich am 14. Februar 2009 in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befunden haben, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/60#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/60#abs-4 (4) Amtsbezeichnungen, die am 17. März 2026 geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/60#abs-5 (5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung „Oberamtsgehilfin“ beziehungsweise „Oberamtsgehilfe“ oder „Wachtmeisterin“ beziehungsweise „Wachtmeister“ führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.

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