Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV

§ 53 Wechsel in eine Laufbahn des Bundes

Stand: 17.03.2026

Bund2 Entscheidungen

Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend anzuwenden.

§ 52 § 54