Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 89

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/89#abs-2 (2)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLG/89#abs-3 (3) Wohnungen, die für Zwecke der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder errichtet worden sind, sowie Wohnungen, die im Rahmen der Ersatzbauprogramme für Altbesatzungsverdrängte errichtet, jedoch den ausländischen Streitkräften oder ihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen worden sind, können ohne die sich aus §§ 2, 3 Abs. 1 und diesem Paragraphen ergebenden Beschränkungen angefordert werden.

§ 88 § 90