Gesetze / Bundesleistungsgesetz

BLG

§ 39

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.

§ 38 § 40