Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLES

§ 7 Sitzungen des Verwaltungsrates

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/7#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/7#abs-2 (2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens sieben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Präsident es beantragen. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/7#abs-3 (3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte können an den Sitzungen teilnehmen. Zu den Sitzungen können andere Personen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/7#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/7#abs-5 (5) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/7#abs-6 (6) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich an der Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/7#abs-7 (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515), zuletzt geändert durch das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 1997 (GMBl. S. 172). Sitzungsvergütung wird nicht gewährt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BLES/7#abs-8 (8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 § 8