Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
BKrFQV§ 9 Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung
Stand: 17.12.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/9#abs-1 (1) Bei Änderungen der den Angaben auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden Tatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen. Der alte Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/9#abs-2 (2) Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines vorhandenen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen:
Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit der mitgeteilten Daten. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach § 8 Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/9#abs-3 (3) Der Fahrer hat auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen der Fahrerqualifizierungsnachweis nicht zurückgegeben werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/9#abs-4 (4) Mit Ausstellung des neuen Fahrerqualifizierungsnachweises verliert der ersetzte Fahrerqualifizierungsnachweis seine Gültigkeit. Ein wiederaufgefundener Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.