Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
BKrFQV§ 4 Weiterbildung
Stand: 19.08.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.10.2025 – 7 A 1811/23
- BAG, 16.11.2016 – 4 AZR 698/14
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2022 – 13 S 2928/21Zitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2020 – L 2 R 377/19Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/4#abs-1 (1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzufrischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein. Besondere Schwerpunkte sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/4#abs-2 (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Unterrichtseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Eine Ausbildungseinheit kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/4#abs-3 (3) Mindestens eine Ausbildungseinheit umfasst einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkenntnisbereich. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQV%202020/4#abs-4 (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten sind die
Abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.