Gesetze / Bußgeldkatalog-Verordnung
BKatV§ 4 Regelfahrverbot
Stand: 22.08.2024
Wird zitiert von 401
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 26.06.2024 – 3 ORbs 93/24, 3 ORbs 93/24 - 162 SsBs 17/24
- OLG Bremen, 15.11.2012 – 2 SsBs 82/11Zitiert von 6
- BayObLG, 12.05.2025 – 202 ObOWi 262/25
- KG, 22.12.2021 – 3 Ws (B) 309/21, 3 Ws (B) 309/21 - 122 Ss 141/21Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14Zitiert von 6
- AG Friedberg (Hessen), 18.10.2018 – 45 a OWi - 903 Js 47768/17
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 09.01.2026 – IV-2 ORbs 146/25
- OLG Köln, 11.12.2025 – 1 ORbs 266/25
- OLG Brandenburg, 27.10.2025 – 1 ORbs 181/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BKatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/4#abs-1 (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/4#abs-2 (2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/4#abs-3 (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1, 242.2, 243, 243.1, 243.2, 243a, 243a.1 und 243a.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/4#abs-4 (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.