Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 7 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 24.05.1967 – 1 BvL 18/65Ausschluß von mittelbaren Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes vom Kindergeld
- BVerfG, 11.07.1967 – 1 BvL 23/64Der Ausschluß des Anspruchs des Stiefvaters auf Zweitkindergeld für ein uneheliches Kind seiner Ehefrau, dessen Vater Kinderzuschlag nach Besoldungsrecht erhält (§ 3 Abs. 1 Nr.1 KGKG), war verfassungswidrigZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 – 12 S 487/19Zitiert von 10
- BSG, 14.03.2012 – B 14 KG 1/11 R(Berechnung des Kinderzuschlages gem § 6a BKGG - angemessene Unterkunftskosten - tatsächliche Unterkunftskosten - Leistungssystem des SGB 2)Zitiert von 13
- SG Schleswig, 28.03.2025 – S 8 BK 10001/21 PA
- SG Aachen, 07.01.2021 – S 11 SF 41/20 PG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/7#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/7#abs-2 (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/7#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.