Gesetze / Bundeskindergeldgesetz

BKGG

§ 7 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/7#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/7#abs-2 (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/7#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.

§ 6d § 7a