Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher BKEntschV-GV § 8 Stand: 25.08.2026 Bayern Die Entschädigung nach §§ 2, 3 und 6 Satz 1 wird in voller Höhe als Aufwandsentschädigung gezahlt.