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§ 8 BKEntschV-GV (Bayern)

Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entschädigung nach §§ 2, 3 und 6 Satz 1 wird in voller Höhe als Aufwandsentschädigung gezahlt.