Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren

9. BImSchV

§ 24c Vermeidung von Interessenkonflikten

Stand: 10.06.2019

Bund

Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.

§ 24b § 25