Gesetze / Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

7. BImSchV

§ 3 Lagerung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%207/3#abs-1 (1) Holzstaub und Späne sind in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%207/3#abs-2 (2) An Bunkern und Silos sind regelmäßig Füllstandskontrollen, gegebenenfalls mit Füllstandsmeßgeräten und Überfüllsicherungen, durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%207/3#abs-3 (3) Lagereinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 und Filteranlagen sind so zu entleeren, daß Emissionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie möglich vermieden werden, z.B. durch Abfüllen in geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der Austragsstelle.

§ 2 § 4