Gesetze / Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

44. BImSchV

§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.07.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/5#abs-1 (1) Eine emissionsrelevante Änderung an einer nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei

1.
der Umstellung des Brennstoffs auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet;
2.
dem Austausch eines Kessels.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/5#abs-2 (2) Eine emissionsrelevante Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei einer Änderung einer Feuerungsanlage nach § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

←§ 4 →§ 6