Gesetze / Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

44. BImSchV

§ 36 Anlagenregister

Stand: 02.07.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/36#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage (Anlagenregister).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/36#abs-2 (2) Im Anlagenregister werden folgende Informationen aufgezeichnet:

1.
die nach der Anlage 1 für jede Anlage mitzuteilenden Informationen und
2.
die Informationen, die bei emissionsrelevanten Änderungen einer Anlage mitzuteilen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/36#abs-3 (3) Bestehende Anlagen werden spätestens bis zum 30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/36#abs-4 (4) Die zuständige Behörde macht die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2044/36#abs-5 (5) Sofern beim Einsatz eines EDV-Systems vom Betreiber gemäß § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 6 über Absatz 2 hinausgehende Angaben elektronisch zu übermitteln sind, gelten diese nicht als Bestandteil des Anlagenregisters. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.

§ 35 § 37