Gesetze / Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
43. BImSchV§ 5 Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2043/5#abs-1 (1) Die Bundesregierung aktualisiert das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2043/5#abs-2 (2) Die Bundesregierung aktualisiert die im nationalen Luftreinhalteprogramm festgelegten Strategien und Maßnahmen zur Emissionsreduktion innerhalb von 18 Monaten, nachdem das nationale Emissionsinventar oder die nationale Emissionsprognose oder deren Aktualisierungen nach § 17 der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur übermittelt wurden, wenn den übermittelten Emissionsdaten zufolge
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2043/5#abs-3 (3) Die Aktualisierungen des nationalen Luftreinhalteprogramms umfassen mindestens
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2043/5#abs-4 (4) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.