Gesetze / Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
43. BImSchV§ 18 Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2043/18#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2043/18#abs-2 (2) Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Übermittlung der Monitoringdaten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2019 und danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.