Gesetze / Bekanntgabeverordnung
41. BImSchV§ 6 Zuverlässigkeit von Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/6#abs-1 (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt vor, wenn die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt zu gebenden Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/6#abs-2 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/6#abs-3 (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2041/6#abs-4 (4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn