Gesetze / Bekanntgabeverordnung

41. BImSchV

§ 3 Organisationsform von Stellen

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.

§ 2 § 4