Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

39. BImSchV

§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/4#abs-1 (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10

50 Mikrogramm pro Kubikmeter

bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/4#abs-2 (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10

40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
§ 3 § 5