Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/4#abs-1 (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
| 50 Mikrogramm pro Kubikmeter |
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/4#abs-2 (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
| 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. |