Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV§ 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
Stand: 10.06.2019
Die Einhaltung
1.
des langfristigen Ziels für Ozon,
2.
des nationalen Ziels für PM2,5 sowie
3.
der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.