Gesetze / 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)

BImSchV 31

§ 7 Ableitbedingungen für Abgase

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2031/7#abs-1 (1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2031/7#abs-2 (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzuleiten.

§ 6 § 8