Gesetze / Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

28. BImSchV

§ 3 Genehmigungsbehörde, Bekanntgabe der Technischen Dienste und Auskunftspflicht

Stand: 29.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202021/3#abs-1 (1) Genehmigungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202021/3#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde gibt die von ihr benannten Technischen Dienste im Sinne des Artikels 3 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2016/1628 auf ihrer Internetseite bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202021/3#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde hat den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage die ihr verfügbaren Informationen für die Marktüberwachung zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202021/3#abs-4 (4) Der Informationsaustausch der Marktüberwachungsbehörden mit den Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt zentral über das Kraftfahrt-Bundesamt.

§ 2 § 4