Gesetze / Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren)
BImSchV 28 2004§ 9 Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/9#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde übermittelt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/9#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission von Amts wegen jährlich sowie im Einzelfall auf Ersuchen der Kommission eine Abschrift des Datenblattes gemäß des Anhangs XI der Richtlinie 97/68/EG über die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/9#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde hat den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union binnen eines Monats die Einzelheiten und die Begründung für die einem Hersteller gewährte Ausnahmegenehmigung nach § 3 zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/9#abs-4 (4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Weitergabe an die Kommission jedes Jahr eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit ihren Begründungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2028%202004/9#abs-5 (5) Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeden Widerruf einer Typgenehmigung nebst Begründung binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit mit.