Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
27. BImSchV§ 8 Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2027/8#abs-1 (1) Während des Betriebes der Anlage ist für den Kohlenmonoxidmeßwert für jede aufeinanderfolgende Stunde der Mittelwert zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2027/8#abs-2 (2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muß die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2027/8#abs-3 (3) Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist eingehalten, wenn kein Stundenmittelwert nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 den Grenzwert nach § 4 Nr. 1 überschreitet.