Gesetze / Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
25. BImSchV§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt.