Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV§ 58 Begriffsbestimmungen
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/58#abs-1 (1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage,
1.
die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/58#abs-2 (2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage,
1.
die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
2.
3.
für die der Betreiber einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 8. Dezember 2017 gestellt hat und die vor dem 8. Dezember 2018 in Betrieb gegangen ist.