Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV§ 26 Begriffsbestimmungen
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/26#abs-1 (1) Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine bestehende Anlage,
1.
die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/26#abs-2 (2) Bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage,
1.
die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, oder
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/26#abs-3 (3) 2003-Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine bestehende Anlage,
1.
die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
2.