Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

13. BImSchV

§ 24 Weitergehende Anforderungen

Stand: 15.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/24#abs-1 (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/24#abs-2 (2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeblich.

§ 23 § 25