§ 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2012%202000/17#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:
Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2012%202000/17#abs-2 (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2012%202000/17#abs-3 (3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen: