Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

BImAG

§ 3 Aufsicht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImAG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechts- und Fachaufsicht aus. Fachliche Weisungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

§ 2 § 4