Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 86 Vermögensrechnung

Stand: 10.06.2019

Bund

In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.

§ 85 § 87