Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 107 Umlagen, Beiträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 107 BHO →
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- BVerfG, 17.07.2003 – 2 BvL 1/99Zur Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege; haushaltsrechtliche Informationspflichten des Gesetzgebers bei SonderabgabenZitiert von 146
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.