Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 107 Umlagen, Beiträge

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Ist die bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

§ 106 § 108