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BHKG

§ 19 Regieeinheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Kreisfreie Städte und Kreise können Einheiten (§ 18 Absatz 4) aufstellen, soweit hierfür ein Bedarf besteht und die anerkannten Hilfsorganisationen zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind (Regieeinheiten). Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Regieeinheiten entsprechend.

Kapitel 3: Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und

Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz

§ 18 § 20