Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySOAnlage 2 (zu § 43 Absatz 8 Satz 3, § 51 Absatz 1 und § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) Ermittlung der Gesamtzahl für die besondere Lernleistung und für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung
Stand: 26.08.2026
Für Anlage 2 BGySO liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.