Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien

BGySO

Anlage 2 (zu § 43 Absatz 8 Satz 3, § 51 Absatz 1 und § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) Ermittlung der Gesamtzahl für die besondere Lernleistung und für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei zusätzlicher mündlicher Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

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§ 77